Darlehen in Höhe der anfallenden Kosten, maximal 30.000 Euro (Laufzeit 30 Jahre, 0,9% Verzinsung)
Land Burgenland (Wohnbauförderung)
Burgenland: Wohnbauförderung für behindertengerechte Anpassung des Wohnraumes
Das Land Burgenland fördert im Rahmen der Wohnbauförderung Sanierungsmaßnahmen, die auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderung oder gebrechlichen Menschen Rücksicht nehmen. Gefördert werden etwa Treppenlifte, Aufzüge, barrierefreie Sanitärräume, breitere Türen und der barrierefreie Zugang zum Hauseingang. Anträge werden per E-Mail oder Online-Formular beim Amt der Burgenländischen Landesregierung eingereicht.
- Förderwürdiges Wohnobjekt im Burgenland
- Maßnahmen dienen dem Abbau von Barrieren und behindertengerechtem Wohnen
- Nachweis der Kosten durch saldierte Rechnungen
Die Förderung kann unabhängig vom Alter des Gebäudes und von bereits bestehenden Wohnbaudarlehen beantragt werden.
Zur offiziellen Stelle: burgenland.at
variabel; behinderungsbedingte Umbauten zu Hause bis 2.500 Euro
Land Kärnten (Abteilung 4, Soziales)
Kärnten: Zuschüsse zu Hilfsmitteln, Therapien und Umbauten nach dem Chancengleichheitsgesetz
Nach dem Kärntner Chancengleichheitsgesetz gibt es Zuschüsse zu Hilfsmitteln (zum Beispiel Hörgeräte oder Prothesen), zu Therapiekosten, zu kleineren behinderungsbedingten Umbauten zu Hause und zu sonstigen Unterstützungsleistungen wie barrierefreier Ausstattung oder PKW-Adaptierung. Der Antrag wird gemeinsam mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Wohnsitzgemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde über das E-Government-Portal eingebracht.
- Behinderung im Sinne des Kärntner Chancengleichheitsgesetzes (K-ChG)
- Antragstellung über die Wohnsitzgemeinde oder Bezirksverwaltungsbehörde
Kosten die Umbauten mehr als 2.500 Euro, kann stattdessen ein Antrag bei der Wohnbauförderung (Abteilung 11) gestellt werden. Nicht gefördert werden Hilfsmittel und Therapien, die ausschließlich wegen einer altersbedingten Behinderung oder einer chronischen oder psychischen Erkrankung benötigt werden.
Zur offiziellen Stelle: ktn.gv.at
jährlicher Zuschuss von 4% der förderbaren Sanierungskosten über 10 Jahre; behindertengerechte Maßnahmen werden zu 100% als förderbare Kosten bewertet
Land Niederösterreich (Wohnbauförderung)
Niederösterreich: Eigenheimsanierung, Maßnahmen für besondere Wohnbedürfnisse
Die NÖ Wohnbauförderung fördert im Rahmen der Eigenheimsanierung behindertengerechte Maßnahmen wie Auffahrtsrampen, Treppenlifte, behindertengerechte Sanitärräume oder die Verbreiterung von Türöffnungen. Die förderbaren Kosten dieser Maßnahmen werden zu 100% anerkannt. Der Antrag wird mit dem Antragsformular beim Land Niederösterreich eingereicht, spätestens ein Jahr nach Baubeginn.
- Nachweis über Art und Ausmaß der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit (mindestens 55% Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Pflegestufe II)
- Antrag durch eine natürliche Person (Privathaushalt)
- Das zu sanierende Gebäude ist fertiggestellt
- Nachweis des Hauptwohnsitzes nach Abschluss der Arbeiten
- Antrag spätestens ein Jahr nach Baubeginn
Als Obergrenze werden 600 Euro pro Quadratmeter und bis zu 130 Quadratmeter Wohnnutzfläche anerkannt (maximal 78.000 Euro pro Wohneinheit). Für ein und dieselbe Maßnahme kann nur eine Förderung in Anspruch genommen werden.
Zur offiziellen Stelle: noe.gv.at
variabel
Land Niederösterreich (Sozialabteilung der Bezirkshauptmannschaft)
Niederösterreich: Hilfe für Menschen mit Behinderung (Hilfsmittel und Heilbehandlung)
Das Land Niederösterreich unterstützt Menschen mit Behinderung nach dem NÖ Sozialhilfegesetz, unter anderem mit Leistungen für Heilbehandlung und Hilfsmittel. Der Antrag wird schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei der Sozialabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft gestellt. Ein eigenes Antragsformular für Hilfsmittel und Therapien steht zum Download bereit.
- Behinderung im Sinne des NÖ Sozialhilfegesetzes
- Antrag bei der Sozialabteilung der örtlichen Bezirkshauptmannschaft
Zur offiziellen Stelle: noe.gv.at
Zuschuss von 25 % der förderbaren Kosten zu einem Darlehen oder einmaliger Bauzuschuss von 15 %; förderbare Kosten bis 15.000 Euro je Wohneinheit
Land Oberösterreich (Wohnbauförderung)
Oberösterreich: Wohnraumadaptierung bei erhöhtem Pflegebedarf
Das Land Oberösterreich fördert Umbauten in Häusern mit bis zu drei Wohnungen, die wegen einer Behinderung oder Krankheit mit Pflegebedarf notwendig sind. Gefördert werden entweder nicht rückzahlbare Zuschüsse zu einem Darlehen oder ein einmaliger Bauzuschuss. Der Antrag wird mit Formular bei der Abteilung Wohnbauförderung des Landes eingebracht.
- Eigentum an einem Haus mit bis zu drei Wohnungen in Oberösterreich
- Pflegebedarf ab Pflegestufe 1 bei der antragstellenden oder einer im Haushalt lebenden Person
- Einhaltung der Einkommensgrenzen der Wohnbauförderung
- Arbeiten durch befugte Unternehmen oder Materialrechnungen ab 150 Euro; Rechnungen nicht älter als zwei Jahre
Für Miet- und Eigentumswohnungen gibt es eine eigene Förderung mit einem Bauzuschuss von 15 %, maximal 2.250 Euro pro Wohnung (ab Pflegestufe 1).
Zur offiziellen Stelle: land-oberoesterreich.gv.at
variabel
Land Oberösterreich (Soziale Rehabilitation)
Oberösterreich: Zuschüsse der Sozialen Rehabilitation (Hilfsmittel und Wohnungsausstattung)
Das Land Oberösterreich gewährt im Rahmen der Sozialen Rehabilitation mehrere Zuschüsse für Menschen mit Beeinträchtigungen. Dazu gehören die behindertengerechte Ausstattung von Eigenheimen und Wohnungen, spezielle technische Hilfsmittel sowie Kommunikationshilfsmittel. Auch ein Fahrtkostenzuschuss und Hilfe bei behinderungsbedingten finanziellen Notlagen sind möglich.
- Beeinträchtigung, je nach Zuschussart z. B. Rollstuhlnutzung oder schwere Gehbeeinträchtigung
- Behinderungsbedingte Notwendigkeit der Maßnahme oder des Hilfsmittels
- Kosten sind nicht bereits durch andere Stellen gedeckt
Die Zuschüsse zur Wohnraumadaptierung richten sich an Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer, schwer gehbeeinträchtigte Menschen und Menschen ohne obere Extremitäten.
Zur offiziellen Stelle: land-oberoesterreich.gv.at
variabel
Land Salzburg (Soziales)
Salzburg: Hilfe zur Teilhabe (Hilfsmittel für Menschen mit Behinderungen)
Das Land Salzburg unterstützt Menschen mit Behinderungen durch die Hilfe zur Teilhabe. Dazu gehört die Versorgung mit Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln. Der Antrag wird bei der Bezirksverwaltungsbehörde gestellt, und zwar vor der Anschaffung des Hilfsmittels.
- Hauptwohnsitz im Bundesland Salzburg
- Vorliegen einer Behinderung
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder gleichgestellter Aufenthaltsstatus (EU-Aufenthaltsrecht, Daueraufenthalt, Asyl)
Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bzw. vor Anschaffung des Hilfsmittels eingebracht werden.
Zur offiziellen Stelle: salzburg.gv.at
Zuschuss von bis zu 25 % der tatsächlich angefallenen Kosten; je Maßnahme muss sich ein Zuschuss von mindestens 1.000 Euro ergeben
Land Salzburg (Wohnbauförderung)
Salzburg: Sanierungsförderung für alten- und behindertengerechte Maßnahmen
Das Land Salzburg fördert alten- und behindertengerechte Umbauten sowie den Einbau eines Personenlifts in Wohnungen und Wohnhäusern mit einem einmaligen Zuschuss. Der Zuschuss beträgt bis zu 25 % der Kosten. Vor der Auftragserteilung ist eine Online-Registrierung über das Portal ZEUS nötig, das Förderansuchen läuft über den Online-Assistenten des Landes.
- Wohnung oder Wohnhaus im Bundesland Salzburg
- Registrierung über das Portal ZEUS vor Auftragsvergabe der Sanierungsarbeiten
- Mindestzuschuss von 1.000 Euro je Maßnahme muss erreicht werden
Ohne Registrierung vor Auftragserteilung kann keine Förderung gewährt werden; ab 1. August 2026 gilt diese Pflicht ausnahmslos.
Zur offiziellen Stelle: salzburg.gv.at
variabel, abhängig von der persönlichen Situation
Land Steiermark (Behindertenhilfe)
Steiermark: Zuschuss für bauliche Maßnahmen
Das Land Steiermark zahlt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz einen Zuschuss für den behindertengerechten Bau oder Umbau einer Wohnung oder eines Hauses. Die Höhe richtet sich nach der persönlichen Situation des Menschen mit Behinderung. Der Antrag wird bei der Wohnsitzgemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben.
- Vorliegen einer Behinderung
- Wohnung oder Haus liegt in der Steiermark und ist Hauptwohnsitz
- Antrag vor Beginn der Maßnahmen; nachträglich eingereichte Rechnungen werden nicht übernommen
Die Unterstützung gibt es in der Regel nur alle fünf Jahre.
Zur offiziellen Stelle: verwaltung.steiermark.at
50% der Kosten; 30%, wenn auch andere Stellen einen Zuschuss leisten
Land Steiermark (Behindertenhilfe)
Steiermark: Zuschuss zur Versorgung mit Hilfsmitteln
Das Land Steiermark gewährt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz einen Zuschuss zu Hilfsmitteln, etwa Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln. Der Zuschuss gilt für Kauf und Reparatur sowie für Ersatz bei Verlust oder Unbrauchbarkeit. Der Antrag wird bei der Wohnsitzgemeinde oder der Bezirksverwaltungsbehörde abgegeben.
- Vorliegen einer Behinderung
- Das Hilfsmittel wird nicht von einer anderen Stelle vollständig bezahlt
- Kein Zuschuss für Hilfsmittel, die für die Pflege benötigt werden
In Härtefällen übernimmt das Land Steiermark die gesamten Kosten.
Zur offiziellen Stelle: verwaltung.steiermark.at
Einmalzuschuss von 25 % der förderbaren Kosten oder Annuitätenzuschuss von 35 % der Anfangsbelastung eines Bankkredits; Kostenobergrenzen: Bad 11.520 Euro, WC 5.130 Euro, Bad plus WC 16.650 Euro
Land Tirol (Wohnbauförderung)
Tirol: Sanierungsförderung für den altengerechten Badumbau
Das Land Tirol fördert den altengerechten Umbau eines bestehenden Bades oder WCs im Rahmen der Wohnhaussanierung. Förderbar sind unter anderem Abbruch- und Installationskosten, Sanitärgegenstände, Haltegriffe und ein Duschklappsitz. Die Förderung gibt es als Einmalzuschuss oder als Annuitätenzuschuss zu einem Bankkredit.
- Mindestalter von 60 Jahren der mit Hauptwohnsitz in der Wohnung lebenden Person
- Schwellenlose Dusche (mindestens 90 x 90 cm) mit verstellbarem Brausekopf; WC mit Sitzhöhe ab 46 cm und Haltegriffen
- Bestätigung der Ausführung durch eine befugte Firma (Formblatt F94)
Diese Förderung gilt unabhängig vom Gebäudealter, setzt aber das Mindestalter 60 voraus; jüngere Betroffene können Zuschüsse nach dem Tiroler Teilhabegesetz beantragen.
Zur offiziellen Stelle: tirol.gv.at
Nicht rückzahlbarer Zuschuss von 65 % der erforderlichen Mehrkosten
Land Tirol (Wohnbauförderung)
Tirol: Wohnbauförderung für behindertengerechte Maßnahmen
Das Land Tirol gewährt bei geförderten Bauvorhaben (Neubau, Zubau, Umbau) eine Zusatzförderung für behindertengerechte Maßnahmen. Sie besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von 65 % der behinderungsbedingten Mehrkosten. Der Antrag läuft über die Wohnbauförderung des Landes, Online-Formulare gibt es unter tirol.gv.at/formulare.
- Gefördertes Wohnbauvorhaben in Tirol (Neubau, Zubau oder Umbau)
- Behinderungsbedingt erforderliche Mehrkosten der baulichen Maßnahmen
Die Zusatzförderung ist an ein gefördertes Bauvorhaben gekoppelt; für Adaptierungen bestehender Wohnungen kommen die Zuschüsse nach dem Tiroler Teilhabegesetz in Frage.
Zur offiziellen Stelle: tirol.gv.at
variabel
Land Tirol (Behindertenhilfe)
Tirol: Zuschüsse nach dem Tiroler Teilhabegesetz (Adaptierungen und Hilfsmittel)
Die Tiroler Behindertenhilfe gewährt nach dem Tiroler Teilhabegesetz Zuschüsse für Adaptierungen und Hilfsmittel. Gefördert werden Maßnahmen, die behinderungsbedingte Einschränkungen im täglichen Leben verringern, sofern sie notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich vertretbar sind. Der Antrag wird mit dem Formular des Fachbereichs Behindertenhilfe bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht.
- Hauptwohnsitz in Tirol
- Vorliegen einer Behinderung
- Nachweis der behinderungsbedingten Notwendigkeit (ärztliche Bescheinigungen, Kostenbelege)
- Angaben zu Einkommens- und Vermögensverhältnissen
Der Antrag muss spätestens 6 Monate nach Anschaffung des Hilfsmittels bzw. Durchführung der Maßnahme (Rechnungsdatum) einlangen, sonst wird er zurückgewiesen.
Zur offiziellen Stelle: tirol.gv.at
variabel
Land Vorarlberg (Sozialfonds, Fachbereich Chancengleichheit)
Vorarlberg: Integrationshilfe (Zuschüsse zu Hilfsmitteln)
Über die Integrationshilfe des Vorarlberger Sozialfonds können Menschen mit Behinderungen Zuschüsse zu Hilfsmitteln beantragen. Der Antrag wird schriftlich mit dem Formular des Fachbereichs Chancengleichheit beim Amt der Vorarlberger Landesregierung eingebracht. Die ifs Beratungsstelle Soziale Integration berät kostenlos, welche Leistungen in Frage kommen, und hilft bei der Antragstellung.
- Behinderung im Sinne des Vorarlberger Chancengleichheitsgesetzes
- Wohnsitz in Vorarlberg
- Begründung der behinderungsbedingten Notwendigkeit des Hilfsmittels
Erste Anlaufstelle für Beratung und Antragstellung ist die ifs Beratungsstelle Soziale Integration in den Bezirken Bregenz, Dornbirn, Feldkirch, Bludenz und Bregenzerwald.
Zur offiziellen Stelle: vorarlberg.at
Einmalzuschuss oder Förderkredit, Höhe variabel
Land Vorarlberg (Wohnbauförderung)
Vorarlberg: Wohnhaussanierung für behindertengerechte Adaptierung
Das Land Vorarlberg fördert die anlassbezogene bauliche behindertengerechte Adaptierung von Wohngebäuden und Wohnungen. Möglich sind ein Einmalzuschuss oder ein Kredit, unabhängig von anderen öffentlichen Förderungen. Die Abteilung Wohnbauförderung unterstützt bei Bedarf bei der Antragstellung.
- Wohngebäude oder Wohnung in Vorarlberg
- Nachweis: Bescheid über Pflegegeldstufe 3 oder höher, Bescheid des Sozialministeriumservice über die Einstufung als begünstigt behinderte Person oder Arztbrief mit entsprechenden Diagnosen
Rechtsgrundlage ist die Wohnhaussanierungsrichtlinie in der geltenden Fassung; die konkrete Höhe von Zuschuss und Kredit richtet sich nach dieser Richtlinie.
Zur offiziellen Stelle: vorarlberg.at
einmaliger Zuschuss von 50% der Kosten, maximal 7.500 Euro
Stadt Wien
Wien: Förderung für altersgerechten Umbau
Die Stadt Wien fördert den altersgerechten, barrierefreien Umbau, zum Beispiel des Badezimmers oder des Zugangs zur Wohnung. Die Förderung richtet sich an Personen ab 60 Jahren mit Hauptwohnsitz in der umzubauenden Wohnung. Vor der Antragstellung ist ein kostenloses Beratungsgespräch beim Infopoint für Wohnungsverbesserung verpflichtend.
- Mindestalter 60 Jahre bei Antragstellung
- Einhaltung der Einkommensgrenzen gemäß § 11 WWFSG 1989 (z.B. 43.770 Euro für 1 Person)
- Hauptwohnsitz in der zu sanierenden Wohnung
- Baubewilligung des Gebäudes liegt mindestens 20 Jahre zurück (außer Kleingartenwohnhäuser)
- Umbaukosten mindestens 3.000 Euro
- Verpflichtendes Beratungsgespräch beim Infopoint für Wohnungsverbesserung vor Antragstellung
Es besteht kein Rechtsanspruch. Rechnungen dürfen bei Antragstellung höchstens 6 Monate alt sein.
Zur offiziellen Stelle: wien.gv.at
variabel, abhängig von der Art des Hilfsmittels
Fonds Soziales Wien (FSW)
Wien: Hilfsmittel-Förderung des Fonds Soziales Wien
Der Fonds Soziales Wien fördert Hilfsmittel für Menschen mit Behinderung nach dem Wiener Chancengleichheitsgesetz und bietet dazu eine Hilfsmittelberatung an. Die Förderhöhe hängt von der Art des Hilfsmittels ab. Beratung und Antragstellung laufen über das FSW-Kundenservice, Anträge sind auch über das Portal MeinFSW möglich.
- Hauptwohnsitz in Wien
- Österreichische Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung (EU-Bürger, Asylberechtigte, dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung)
- Behinderung im Sinne des Wiener Chancengleichheitsgesetzes
- Bedarfserhebung durch den FSW
Hilfsmittel im Zusammenhang mit einem Arbeits-, Studien-, Schul- oder Ausbildungsplatz werden vom FSW nicht gefördert.
Zur offiziellen Stelle: fsw.at
einmaliger Zuschuss bis 75% der förderbaren Sanierungskosten
Stadt Wien
Wien: Investitionszuschuss für behindertengerechte Umbauten
Die Stadt Wien fördert den barrierefreien Umbau von Wohnungen, Eigenheimen und Kleingartenwohnhäusern, etwa Badumbau, Treppenlift oder Türverbreiterung. Antragsberechtigt sind Mieterinnen und Mieter, Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Pächterinnen und Pächter. Der Antrag wird bei der Stadt Wien gestellt, empfohlen wird vorab eine Beratung beim Infopoint für Wohnungsverbesserung.
- Nachweis der Behinderung (Behindertenausweis oder Pflegegeldbestätigung ab Stufe 3)
- Die Wohnung ist Hauptwohnsitz der Person mit Behinderung
- Nutzfläche zwischen 22 und 150 Quadratmeter
- Einbauten barrierefrei gemäß ÖNORM B 1600
Rechnungen dürfen bei Antragstellung höchstens 6 Monate alt sein. Es besteht kein Rechtsanspruch, die Auszahlung erfolgt nach Maßgabe der Budgetmittel.
Zur offiziellen Stelle: wien.gv.at
Absetzung der tatsächlichen Kosten ohne Selbstbehalt, zusätzlich Pauschalbeträge von 124 bis 1.198 Euro pro Jahr
Finanzamt Österreich (BMF)
Außergewöhnliche Belastungen bei Behinderung (Steuer)
Kosten für Hilfsmittel wie Rollstuhl, Hörgerät oder die rollstuhlgerechte Adaptierung der Wohnung sind als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt absetzbar. Ab einem Grad der Behinderung von 25 Prozent gibt es zusätzlich gestaffelte Jahresfreibeträge. Die Geltendmachung erfolgt in der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung, zum Beispiel über FinanzOnline.
- Grad der Behinderung mindestens 25 Prozent, nachgewiesen durch Behindertenpass oder Bescheid des Sozialministeriumservice
- Geltendmachung in der Arbeitnehmerveranlagung oder Einkommensteuererklärung
Bei ganzjährigem Pflegegeldbezug entfällt der pauschale Freibetrag. Hilfsmittel- und Heilbehandlungskosten bleiben trotzdem voll absetzbar.
Zur offiziellen Stelle: bmf.gv.at
Zuschüsse oder Darlehen, Höhe variabel
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA)
AUVA: Soziale Rehabilitation nach Arbeitsunfall
Nach einem anerkannten Arbeitsunfall oder bei einer Berufskrankheit unterstützt die AUVA im Rahmen der sozialen Rehabilitation. Dazu gehören Zuschüsse oder Darlehen für den Ankauf oder Umbau einer Wohnung, alle Arten von Aufstiegshilfen wie Rampe, Treppenlift oder Hebebühne sowie die behindertengerechte Anpassung eines Pkw. Die AUVA-Fachleute beraten und begleiten bei der Umsetzung.
- Anerkannter Arbeitsunfall oder anerkannte Berufskrankheit
- Maßnahme dient dem Erreichen oder Festigen der Rehabilitationsziele
Gilt nur, wenn der Schlaganfall als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit anerkannt ist; das ist selten und muss von der AUVA festgestellt sein.
Zur offiziellen Stelle: auva.at
variabel, richtet sich nach Gesamtkosten und Grad der Notlage
Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)
BVAEB-Unterstützungsfonds
Der Unterstützungsfonds der BVAEB unterstützt Versicherte, die durch Krankheit oder Gebrechen in eine finanzielle Notlage geraten. Gefördert werden unter anderem die behinderungsgerechte Adaptierung der Unterkunft, Elektrofahrstühle und Geräte zur Überwindung von Treppen. Der Antrag wird mit Einkommens- und Vermögensnachweisen bei der BVAEB eingebracht.
- Versicherung bei der BVAEB oder anspruchsberechtigte Angehörige
- Finanzielle Notlage durch Krankheit, Gebrechen oder Mutterschaft
- Aufwendungen werden nicht oder nur unzureichend anderweitig abgegolten
Kein Rechtsanspruch. Wer die Kosten nicht vorstrecken kann, kann den Antrag auch mit Kostenvoranschlag oder unbezahlter Rechnung stellen.
Zur offiziellen Stelle: bvaeb.at
Kostenübernahme abzüglich 10 Prozent Selbstbehalt, mindestens 46,20 Euro (Wert 2026)
Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK)
ÖGK: Heilbehelfe und Hilfsmittel
Die ÖGK stellt ärztlich verordnete Heilbehelfe und Hilfsmittel wie Rollstühle, Prothesen, Bandagen oder Hörgeräte in einfacher und zweckmäßiger Ausführung zur Verfügung. Versicherte zahlen in der Regel 10 Prozent Selbstbehalt. Mit der Verordnung geht man zu einem Vertragspartner, etwa Bandagist oder Sanitätshaus, der die Abwicklung mit der ÖGK übernimmt.
- Versicherung bei der ÖGK
- Ärztliche Verordnung, Einlösung innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung
- Für manche Produkte vorherige Bewilligung der ÖGK
Kein Selbstbehalt bei Rezeptgebührenbefreiung und bei Hilfsmitteln im Rahmen der medizinischen Rehabilitation. Für viele Produkte gilt eine Mindestgebrauchsdauer.
Zur offiziellen Stelle: oegk.at
variabel
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
SVS-Unterstützungsfonds
Der Unterstützungsfonds der SVS hilft Gewerbetreibenden, Bauern und Neuen Selbständigen in Härtefällen finanziell. Anträge sind etwa wegen Krankheit oder außergewöhnlicher Ausgaben für dringend notwendige Anschaffungen möglich. Bei der Entscheidung werden Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt.
- Versicherung bei der SVS
- Besonders berücksichtigungswürdige Situation oder Härtefall
- Antrag mit Nachweisen zu Einkommen und Vermögen
Freiwillige Leistung, es besteht kein Rechtsanspruch.
Zur offiziellen Stelle: svs.at
Kostenübernahme bis 2.310 Euro inklusive Mehrwertsteuer
Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)
SVS: Hilfsmittel für Selbständige und Bauern
Die SVS übernimmt für ihre Versicherten die Kosten von Hilfsmitteln wie Rollstühlen, Prothesen, Krücken oder Hörgeräten. Nötig sind eine ärztliche Verordnung und eine Bewilligung der SVS-Landesstelle. Vertragspartner rechnen direkt mit der SVS ab, bei anderen anerkannten Fachgeschäften ist ein Antrag auf Kostenvergütung möglich.
- Versicherung bei der SVS
- Ärztliche Verordnung
- Bewilligung durch die zuständige SVS-Landesstelle
Sonderausführungen über der Standardversorgung sind selbst zu zahlen. Es gilt eine Mindestgebrauchsdauer, bei Hörgeräten etwa fünf Jahre.
Zur offiziellen Stelle: svs.at
variabel
Pensionsversicherung (PV)
Unterstützungsfonds der Pensionsversicherung (PV)
Versicherte und Pensionsbeziehende der Pensionsversicherung können finanzielle Unterstützung beantragen, wenn sie durch ein unvorhersehbares Ereignis unverschuldet in eine Notlage geraten sind. Dazu können auch hohe behinderungsbedingte Ausgaben zählen; das Sozialministeriumservice nennt den Fonds als möglichen Kostenträger für Barrierefreiheitsmaßnahmen. Der Antrag kann formlos mit Angabe des Grundes und Nachweisen gestellt werden.
- Versicherung oder Pensionsbezug bei der Pensionsversicherung
- Unverschuldete Notlage durch ein unvorhersehbares Ereignis
- Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse
Freiwillige Leistung, es besteht kein Rechtsanspruch.
Zur offiziellen Stelle: pv.at
einmalige Zuwendung bis zu 6.000 Euro
Sozialministeriumservice
Unterstützungsfonds des Sozialministeriumservice
Der Unterstützungsfonds gewährt einmalige Zuschüsse für Barrierefreiheit im privaten Umfeld, etwa für Wohn- und Sanitärraumadaptierungen, Treppenlifte und Kommunikationshilfsmittel. Er richtet sich an Menschen mit Behinderung, die durch ein behinderungsbezogenes Ereignis in eine soziale Notlage geraten sind. Der Antrag wird bei der Landesstelle des Sozialministeriumservice gestellt, auch online mit ID Austria.
- Grad der Behinderung mindestens 50 Prozent, Nachweis etwa durch Behindertenpass oder Pflegegeldbezug
- Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt in Österreich
- Soziale Notlage durch ein mit der Behinderung zusammenhängendes Ereignis
- Monatliches Nettoeinkommen unter der geltenden Einkommensgrenze
- Antragstellung vor Umsetzung des Vorhabens, jedenfalls vor Rechnungslegung
Es besteht kein Rechtsanspruch. Wer die Maßnahme vor der Antragstellung beauftragt oder bezahlt, verliert den Zuschuss.
Zur offiziellen Stelle: sozialministeriumservice.gv.at
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